Ausgleichsanspruch für den Shop nun auch für JET Tankstellen (OLG)
Dass Pächtern von OMV-, BP- und Shell-Tankstellen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch für den Shop Ausgleichsansprüche zustehen, ist bereits langjährige Judikatur. In einem von Susanne Kuen geführten Verfahren wurde nun erstmals auch einer Pächterin einer JET Tankstelle ein Ausgleichsanspruch für den Shop zuerkannt (OLG Linz 2020).
Der Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Handelsvertretergesetz steht in erster Linie Handelsvertretern zu, also Unternehmern, die die Produkte im Namen und auf Rechnung des Lieferanten verkaufen. Diese Voraussetzung ist für den Treibstoffverkauf meist gegeben. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes steht der Ausgleichsanspruch aber auch Eigenhändlern zu, wenn sie in die Vertriebsorganisation des Lieferanten einem Handelsvertreter ähnlich eingegliedert sind. Der Shopvertrieb an einer Tankstelle erfolgt in der Regel im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, also im Eigenhandel.
Ausgleichsansprüche für Eigenhändler wurden zunächst KFZ-Händlern zuerkannt, im Jahr 2006 erstmals einem BP Pächter, positive Urteile für OMV- und Shell-Pächter folgten. Die JET Tankstellen Austria GmbH hat seit langem inhaltlich ähnliche Verträge wie die genannten genannten Mineralölgesellschaften und gliedert ihre Pächter durch zahlreiche Vorgaben äußerst strikt in ihre Absatzorganisation ein. Dennoch bestritt die JET Tankstellen Austria GmbH bis zuletzt, dass auch ihren Pächtern ein Ausgleichsanspruch für den Shop zustünde.
In einem vor dem Landesgericht Salzburg geführten Prozess konnte Susanne Kuen für eine ehemalige JET Pächterin neben den Ausgleichsansprüchen für den Treibstoff- und Waschvertrieb auch die Zuerkennung eines Ausgleichsanspruches für den Shopvertrieb erwirken. JET erhob gegen die Zuerkennung des Ausgleichsanspruches für den Shop Berufung an das Oberlandesgericht Linz und argumentierte vor allem damit, dass nach bundesdeutscher Judikatur ein Ausgleichsanspruch für den Tankstellenshop nicht zustünde. Das Berufungsgericht bestätigte jedoch die langjährige gegenteilige Judikatur des österreichischen Obersten Gerichtshofes und damit die Zuerkennung des Ausgleichsanspruches für den Shopvertrieb.
Da JET von der Möglichkeit, eine außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof zu erheben, nicht Gebrauch gemacht hat, erwuchs das Berufungsurteil hinsichtlich der Zuerkennung des Ausgleichsanspruches für den Shopvertrieb in Rechtskraft.
Susanne Kuen
03/2020