Rechtsanwältin Susanne Kuen hat sich auf die Durchsetzung des Ausgleichsanspruches gemäß § 24 Handelsvertretergesetz sowie das gesamte Vertriebsrecht einschließlich Kartellrecht spezialisiert. Seit mehr als 20 Jahren berät und vertritt sie ausschließlich auf Seiten der Handelsvertreter / Tankstellenpächter / Eigenhändler / Franchisenehmer und führt Gerichtsverfahren sehr erfolgreich (siehe Urteile) nicht nur gegen mittelständische Unternehmen sondern auch gegen Mineralölkonzerne und KFZ Importeure. Selbstverständlich kann in vielen Fällen auch allein durch außergerichtliche Verhandlungen ein attraktives Vergleichsangebot erzielt werden.
Kompetente anwaltliche Beratung stärkt erheblich Ihre Position und Ihren finanziellen Erfolg gegenüber dem Vertragspartner. Im Falle einer von Ihnen geplante Vertragsbeendigung empfehlen wir daher unverzüglich, und jedenfalls vor Ausspruch der Kündigung, mit uns Kontakt aufzunehmen. Aber auch wenn Ihnen Ihr Vertragspartner einen Ausgleichsanspruch anbietet, sollten Sie sich darüber informieren lassen, wie hoch Ihr Ausgleichsanspruch sein kann. Denn ohne dieses Wissen können Sie nicht beurteilen, ob das Angebot fair ist. Kontaktieren Sie uns unter Tel. 01 526 38 97 oder office@ra-kuen.at
Sind Sie mit den Vertragsbedingungen und/oder Ihrem Geschäftsgewinn nicht zufrieden? Dann können wir die Wirksamkeit dieser Vertragsbedingungen insbesondere auch in Bezug auf Kartellrecht überprüfen und gemeinsam eine Strategie entwickeln, um das von Ihnen verfolgte Ziel zu erreichen. Wenn Verhandlungen mit dem Vertragspartner ergebnislos verlaufen, stehen hierfür unter anderem die Einleitung eines Verfahrens vor dem Kartellgericht und die Kündigung des Vertrages unter Wahrung des Ausgleichsanspruches zur Verfügung.
Der Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Handelsvertretergesetz ist ein Anspruch des Handelsvertreters / Tankstellenpächters / Eigenhändlers / Franchisenehmers gegen den Unternehmer (Lieferanten / Mineralölgesellschaft) bei Beendigung des Vertriebsvertrages. Der Anspruch gilt die Wertsteigerung ab, die der Handelsvertreter dem Unternehmer durch den Aufbau/Erweiterung und die Pflege des Stammkundenstocks geschaffen hat.
Bei Kündigung durch den Unternehmer ist die Entstehung des Ausgleichsanspruches meist unstrittig. Das Angebot des Unternehmers liegt aber oft weit unter dem bei Gericht durchsetzbaren Betrag. Bei fristlosen Auflösung durch den Unternehmer wird die Zahlung eines Ausgleichsanspruches meist mit der Begründung verweigert, dass die Vertragsbeendigung durch den Handelsvertreter verschuldet worden sei. Wir konnten jedoch schon in vielen solchen Fällen die Zuerkennung von Ausgleichsansprüchen bei Gericht erwirken und hohe Zahlungen für Ausgleichsansprüche und Schadenersatz durchsetzen.
Kündigt der Handelsvertreter den Vertrag, dann wird die Zahlung eines Ausgleichsanspruches insbesondere dann verweigert, wenn aus Gründen gekündigt wird, die beim Unternehmer der Mineralölgesellschaft liegen.
Wir haben zu dieser Gesetzesbestimmung die erste Entscheidung des Obersten Gerichtshofes und zahlreiche weitere klagestattgebende Urteile erwirkt. Aber auch im Falle einer Eigenkündigung aufgrund des Pensionsantritt oder einer Erkrankung ist der Ausgleichsanspruch oft strittig.
Wir empfehlen daher dringend, rechtliche Beratung vor Ausspruch der Kündigung in Anspruch zu nehmen.