Herzlich willkommen!
Susanne Kuen gründete ihre Anwaltskanzlei im Jahr 2000 und hat sich erfolgreich (siehe Urteile) auf die Durchsetzung des Ausgleichsanspruches gemäß § 24 Handelsvertretergesetz sowie das gesamte Vertriebsrecht spezialisiert. Während in den Anfangsjahren zur Erwirkung einer Zahlung meist eine Klage eingebracht werden musste, können mittlerweile oft auch schon in außergerichtlichen Verhandlungen sehr gute Angebote erzielt werden.
Umfassende Beratung stärkt Ihre Position gegenüber dem Vertragspartner. Dieser Grundsatz gilt insbesondere im Hinblick auf eine von Ihnen geplante Vertragsbeendigung.
Der Ausgleichsanspruch
Der Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Handelsvertretergesetz ist ein Anspruch des Handelsvertreters (Franchisenehmers / Eigenhändlers / Tankstellenpächters) gegen den Unternehmer (Lieferanten / Mineralölgesellschaft) bei Beendigung des Vertriebsvertrages. Der Anspruch gilt die Wertsteigerung ab, die der Handelsvertreter dem Unternehmer durch den Aufbau/Erweiterung und die Pflege des Stammkundenstocks geschaffen hat.
Bei Kündigung durch den Unternehmer ist die Entstehung des Ausgleichsanspruches meist unstrittig. Das Angebot des Unternehmers liegt aber oft weit unter dem bei Gericht durchsetzbaren Betrag. Bei fristlosen Auflösung durch den Unternehmer wird die Zahlung eines Ausgleichsanspruches meist mit der Begründung verweigert, dass die Vertragsbeendigung durch den Handelsvertreter verschuldet worden sei. Wir konnten jedoch schon in vielen solchen Fällen die Zuerkennung von Ausgleichsansprüchen bei Gericht erwirken und hohe Zahlungen für Ausgleichsansprüche und Schadenersatz durchsetzen.
Kündigt der Handelsvertreter den Vertrag, wird die Zahlung eines Ausgleichsanspruches insbesondere dann verweigert, wenn aus Gründen gekündigt wird, die beim Unternehmer/der Mineralölgesellschaft liegen. Wir haben zu dieser Gesetzesbestimmung die erste Entscheidung des Obersten Gerichtshofes und zahlreiche weitere klagestattgebende Urteile erwirkt. Aber auch im Falle einer Eigenkündigung aufgrund des Pensionsantritt oder einer Erkrankung ist der Ausgleichsanspruch oft strittig.
Wir empfehlen daher dringend, rechtliche Beratung vor Ausspruch der Kündigung in Anspruch zu nehmen.