Fristlose Vertragsauflösung mangels Ausdehnung der Öffnungszeit (OGH)
OGH 9 ObA 4/13y v. 24.04.2013
Diese von Susanne Kuen erwirkte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes stellt endgültig klar, was sie schon seit Jahren vor Gericht erfolgreich argumentiert: nämlich dass eine Tankstelle nur dann als gewinnbringend führbar gelten kann, wenn der Geschäftsgewinn zumindest die konkrete Arbeitsleistung des Pächters/der Pächterin abgilt.
Zwar konnte Susanne Kuen diese Position schon in vielen Verfahren – und auch mehrfach beim Obersten Gerichthof – erfolgreich durchsetzen. Dennoch erging zwischenzeitlich in einem anderen – nicht von unserer Kanzlei geführten – Verfahren eine konträre Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, wonach sich die Frage nach einem angemessenen Unternehmerlohn zur Beurteilung der wirtschaftlichen Führbarkeit eines Betriebs nicht stelle. Der Ausgleichsanspruch jenes Tankstellenpächters wurde daher abgewiesen.
In dem nun vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Fall bestand die Mineralölgesellschaft auf ihr vertragliches Recht zur Ausdehnung der Öffnungszeiten auf 24 Stunden pro Tag. Der Kläger befürchtete einen dramatischen Gewinnrückgang und wandte sich an unsere Kanzlei. Auf Empfehlung Susanne Kuens bestand er auf die schriftlichen Zusage eines die Mehrkosten abgeltenden Betriebskostenzuschusses. Die Mineralölgesellschaft war hierzu nicht bereit und löste der Vertrag fristlos auf.
Da die Mineralölgesellschaft von einer vom Pächter verschuldeten fristlosen Vertragsauflösung ausging, verweigerte sie die Zahlung eines Ausgleichsanspruches. Susanne Kuen konnte im folgenden Prozess jedoch beweisen, dass seitens des Pächters kein Verschulden vorlag: Der Gutachter errechnete einen angemessenen Unternehmerlohn auf Basis der konkreten Arbeitsleistung des Klägers in Höhe von rund EUR 50.000,00. Dieser Gewinn war zwar auf Basis der bestehenden Öffnungszeiten erzielbar, nicht jedoch bei 24h-Öffnung. Die Tankstelle wäre daher – unter Berücksichtigung des angemessenen Unternehmerlohns – nicht mehr gewinnbringend führbar gewesen.
Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht folgten der Argumentation der Klagsseite, wonach dem Kläger die Weigerung, die Öffnungszeiten zu verlängern nicht vorwerfbar war, weil er dann keinen angemessenen Geschäftsgewinn erzielt hätte. Die fristlose Vertragsauflösung führte daher mangels vorwerfbarem Verhalten (Verschulden) des Pächters nicht zum Verlust des Ausgleichsanspruches. Die beklagte Mineralölgesellschaft rief dennoch den Obersten Gerichtshof an, allerdings vergeblich. Der Oberste Gerichtshof verwarf die Kritik der Beklagten an der Höhe des kalkulatorischen Unternehmerlohns mit folgender Begründung:
„Die Beklagte legt keine überzeugenden Gründe dar, warum der Wert der Arbeitsleistung des Tankstellenbetreibers in Form des kalkulatorischen Unternehmerlohns nicht ermittelt und – im Ergebnis – geprüft werden sollte, ob er im Geschäftsgewinn Deckung findet. Seine Nichtberücksichtigung käme einer ‘Selbstaufopferungspflicht’ des Klägers gleich.“
Dem Kläger wurden daher Ausgleichsansprüche für den Treibstoffvertrieb und den Folgemarkt zuerkannt.
Susanne Kuen