Kuen

Fristlose Vertragsauflösung wegen Nichtweiterleitung von Agenturgeld (OGH)

OGH 8 ObA 45/08p v. 13.11.2008

Ein Tankstellenpächter konnte trotz großen persönlichen Einsatzes keine oder nur geringe Gewinne erwirtschaften. Als Bankeinzüge für vereinnahmte Treibstoff-Agenturgelder rückgeleitet wurden, löste die Mineralölgesellschaft den Tankstellenvertrag fristlos auf. Susanne Kuen konnte für diesen Pächter dennoch den Ausgleichsanspruch durchsetzen


Susanne Kuen brachte für ihren Mandanten Klage auf Ausgleichsanspruch gemäß § 24 HVertrG mit der Begründung ein, dass die Tankstelle nicht gewinnbringend führbar war, weshalb ihn an der Nichtabfuhr des Agenturgeldes kein Verschulden getroffen habe. Da der Ausgleichsanspruch bei fristloser Vertragsauflösung durch die Mineralölgesellschaft nur dann nicht zustünde, wenn der Pächter ein schuldhaftes Verhalten gesetzt habe, seien dem Kläger ein Ausgleichsanspruch zuzuerkennen.


Der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte in seinem Gutachten auf Basis der Vertragsbedingungen und unter Berücksichtigung eines angemessenen Unternehmerlohns einen Jahresverlust in Höhe von EUR 48.000,00. Das Erstgericht sprach dem Kläger daher den Ausgleichsanspruch mit der in der Klage vorgetragenen Begründung zu, wonach den Kläger an seiner finanziellen Lage und folglich an der Nichtweiterleitung der Agenturgelder kein Verschulden getroffen habe.


Das Oberlandesgericht (OLG) Linz folgte hingegen der Berufung der Beklagten mit der Begründung, dass den Kläger sehr wohl ein Verschulden getroffen habe, weil er den Vertrag so rechtzeitig hätte kündigen müssen, dass die Probleme mit der Erlösabfuhr erst gar nicht entstanden wären. Das OLG Linz ließ die Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) nicht zu. In einem solchen Fall, kann der OGH im Wege einer sogenannten „außerordentlichen Revision“ zwar dennoch angerufen werden, doch muss dieser zunächst davon überzeugt werden, dass eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung oder eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt. Laut Statistik werden pro Jahr nur etwa 15% der ao. Revisionen zugelassen (Anwaltsblatt 2009, 16). Susanne Kuen konnte die Zulassung der Revision und die Wiederherstellung des Ersturteils erwirken:


Da der Kläger, so der OGH, die Beklagte von seiner zunehmend prekären wirtschaftlichen Situation umfassend in Kenntnis setzte, konnte der Kläger davon ausgehen, „dass die Beklagte als redlicher verständiger Partner eines seit 1998 bestehenden Vertragsverhältnisses auf diese Mitteilung entsprechend reagieren werde.“


Aufgrund der umfassenden Informierung, in deren Rahmen die Gebietsleiterin auch an einem Gespräch mit der Hausbank teilnahm, konnte der Kläger, so der OGH weiter, auf eine einvernehmliche Lösung seiner vertragsbedingten wirtschaftlichen Probleme hoffen, sodass für ihn (noch) keine Veranlassung bestand, das Vertragsverhältnis von sich aus zu beenden. Da die Beklagte schon am Tag nach dem Gespräch in der Hausbank den Vertrag fristlos auflöste, lag ein Verschulden des Klägers nicht vor, sodass dem Kläger trotz Vertragsverletzung der Ausgleichsanspruch zusteht.

Susanne Kuen