Kuen

Fristlose Vertragsauflösung wegen Rückleitung des Agenturgelds: rechtswidrig (OLG)

Eine Mineralölgesellschaft löste einen Tankstellenpachtvertrag fristlos auf, weil das Bankinstitut des Pächters zwei Einziehungsaufträge rückleitete. Susanne Kuen konnte für den Pächter sowohl Schadenersatz als auch Ausgleichsansprüche rechtskräftig durchsetzen (LG Salzburg 2010).


Der Pächter betrieb die Tankstelle mehr als 15 Jahre lang nach den detaillierten Vorgaben der Mineralölgesellschaft. Er setzte alle Neuerungen um und unterfertigte alle vorgelegten Vertragsänderungen. Auch der Einführung des 24 Stunden-Betriebs widersetzte sich der Pächter trotz seiner wirtschaftlichen Bedenken nicht.


Aufgrund von Problemen mit seiner Hausbank entschloss sich der Pächter zu einem Wechsel des Bankinstituts. Von diesem Vorhaben informierte er seinen Gebietsbetreuer bereits einige Zeit im Vorhinein. Schließlich teilte der Kläger dem Gebietsbetreuer konkret mit, ab welchem Datum die Bankeinzüge nur mehr über die neue Bankverbindung erfolgen könnten. Trotz dieser Mitteilung versuchte die Mineralölgesellschaft Beträge in relativ geringer Höhe vom bisherigen Konto des Tankstellenpächters einzuziehen.


Obwohl auch das „alte“ Konto des Tankstellenpächters ausreichend Guthaben aufwies, leitete die Bank die eingezogenen Beträge zurück. Aufgrund der Mitteilung seitens der Mineralölgesellschaft, dass die Einzüge nicht durchgeführt worden seien, überwies der Pächter die Beträge prompt nach. Dennoch löste die Mineralölgesellschaft den Tankstellenunternehmensvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund auf. Das Auflösungsschreiben begründete die fristlose Auflösung nur diffus damit, dass der Kläger „seinen vertraglichen Verpflichtungen“ nicht nachgekommen sei.

Da in diesem Fall die Voraussetzungen für eine rechtmäßige fristlose Vertragsauflösung nicht vorlagen, hatte der Kläger Anspruch auf Ausgleichszahlung und Schadenersatz für die Dauer der Kündigungsfrist. Die Mineralölgesellschaft zeigte sich jedoch uneinsichtig, wodurch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens notwendig wurde.


Im Prozess vertrat die beklagte Mineralölgesellschaft den Standpunkt, dass ihr die Fortsetzung des Vertrages aufgrund der erfolgten Rückleitungen nicht zumutbar gewesen sei. Weiters stützte die beklagte Partei die fristlose Vertragsauflösung u. a. auf Abmahnungen bezüglich des Nichttragens von Kopfbedeckungen und Namensschildern, einer mehrere Jahre zurückliegenden Nichtteilnahme an einem Meeting, sowie des Auffindens einer abgelaufenen Ware.


Eine fristlose Vertragsauflösung ist nur dann rechtmäßig, wenn dem anderen Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrages für die Dauer der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Die Autorin stützte das Klagebegehren vor allem darauf, dass eben diese Voraussetzung nicht vorlag und konnte hierbei auch bereits selbst erwirkte Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes heranziehen. Das Erstgericht folgte dieser Argumentation und erkannte die fristlose Vertragsauflösung als rechtswidrig. Folglich wurden dem Kläger sowohl Ausgleichsansprüche als auch Schadenersatz zugesprochen.

Während die Mineralölgesellschaft frühere Entscheidungen noch bis zum Obersten Gerichtshofes bekämpfte, ließ sie diese Erstentscheidung (LG Salzburg) rechtskräftig werden. Bezüglich der Höhe der Ansprüche wurde das Verfahren hingegen bis zum Oberlandesgericht Linz geführt.

Susanne Kuen

Erstveröffentlichung: 10/2010; aktualisierte Fassung: 08/2015