Unrentabilität des Vertrages erhöht Ausgleichsanspruch (OGH)
OGH 9 ObA 116/16y v. 24.05.2017
Da die Vertragsbedingungen eine rentable Führung der Tankstelle nicht ermöglichten, geriet ein Tankstellenpächter mit der Weiterleitung des Agenturgeldes in Verzug. Anstatt die Vertragsbedingungen zu verbessern, löste die Mineralölgesellschaft den Vertrag fristlos auf. Rechtsanwältin Susanne Kuen konnte den Mangel an Rentabilität bei der Berechnung des Ausgleichsanspruches erfolgreich zugunsten ihres Mandanten nutzen.
Die Mineralölgesellschaft bestritt zunächst, dass der Ausgleichsanspruch überhaupt entstanden sei, weil sie den Tankstellenvertrag aus einem wichtigen Grund aufgelöst habe. Die klagende Partei stellte jedoch die Unrentabilität des Vertriebsvertrages unter Beweis und konnte das Erstgericht davon überzeugen, dass sie an der Verzögerung in der Weiterleitung des Agenturgeldes aus diesem Grund kein Verschulden traf. Das Erstgericht sprach daher zunächst den Ausgleichsanspruch dem Grunde nach zu, die dagegen erhobene Berufung der beklagten Partei blieb erfolglos.
Im zweiten Rechtsgang hatte das Erstgericht schließlich über die Höhe des Anspruchs zu entscheiden. Ausgehend von einem Rohausgleich von knapp EUR 200.000,00 bemaß das Erstgericht den Billigkeitsabschlag in Höhe von 50 %. Die Begründung hierfür lautete, dass die Rechtsprechung in der Regel von einem Billigkeitsabschlag in dieser Höhe ausgehe und eine Abweichung nur bei Vorliegen besonderer Gründe zu erfolgen habe, die im konkreten Fall nicht vorlägen.
Susanne Kuen erhob gegen diese Entscheidung Berufung und zwar mit folgenden Argumenten: erstens stelle der Ausgleichsanspruch einen jeweils an den Umständen des Einzelfalles zu bemessenden Anspruch dar, sodass ein „Standardbilligkeitsabschlag“ schon vom Ansatz her verfehlt sei. Zweitens läge im konkreten Fall sehr wohl ein Umstand vor, der gesondert zu berücksichtigen sei, nämlich die jahrelange Ausbeutung des Klägers durch die Mineralölgesellschaft mittels eines unrentablen Tankstellenvertrages. Im konkreten Fall habe der Billigkeitsabschlag daher höchstens 20% zu betragen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung Folge und reduzierte den Billigkeitsabschlag von 50% auf 20%. In Erörterung der verschiedenen Billigkeitskriterien erwog das Berufungsgericht unter anderem, dass die Beklagte dem Kläger eine auf neuestem Stand eingerichtete Tankstelle mit Shop- und Gastronomiebereich zur Verfügung gestellt habe – dies sei zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Mit ihrer Vorgangsweise, dem Kläger Vertragsbedingungen aufzuerlegen, die ihm ein wirtschaftliches Überleben unmöglich machten, habe die Beklagte ihre Fürsorgepflicht verletzt. Dieser Umstand sei zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen.
Das Berufungsgericht ließ die Revision an den Obersten Gerichtshof zu, sodass die beklagte Partei die Möglichkeit erhielt, die Frage der Verringerung des Billigkeitsabschlags wegen der Unmöglichkeit der wirtschaftlichen Führung der Tankstelle vor dem Obersten Gerichtshof zu thematisieren. Die beklagte Partei nutzte diese Gelegenheit – jedoch erfolglos:
Der Oberste Gerichtshof folgte dem Antrag der klagenden Partei, die Revision mangels Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage erst gar nicht zuzulassen, und führte hierzu unter anderem aus:
Dass die Ausgleichszahlung nach dem Wortlaut des § 24 Abs 1 Z 3 HVertrG „unter Berücksichtigung aller Umstände“ der Billigkeit zu entsprechen habe, werde dahin einschränkend ausgelegt, dass nur die im Handelsvertreterverhältnis begründeten Umstände für den Grund und die Höhe des Ausgleichsanspruchs ausschlaggebend sein können. Die defizitäre Vertragsgestaltung der beklagten Partei stelle einen Umstand dar, der dem Erfolg einer gewöhnlichen Aufbauarbeit des Handelsvertreters entgegenwirkte, ihm das wirtschaftliche Überleben massiv erschwerte und letztlich selbst durch Personalabbau und übermäßigen eigenen Arbeitseinsatz nicht wettzumachen war. Die berufungsgerichtliche Entscheidung sei daher nicht zu beanstanden.
Weiters erdreistete sich die beklagte Partei zu argumentieren, dass sich der Handelsvertreter durch die von ihr vorgenommene fristlose Vertragsauflösung im Vergleich zu einer ordentlichen Kündigung weitere negative Auswirkungen auf sein Betriebsergebnis erspart habe. Dieser – für den Handelsvertreter wirkende – “Vorteil” müsse, so die beklagte Partei, daher im Rahmen der Billigkeitserwägungen zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Hierzu führte der Oberste Gerichtshof zutreffend aus, dass die geforderte Berücksichtigung erst recht der Billigkeit widerspräche, weil die negativen Auswirkungen auf das Betriebsergebnis des Handelsvertreters aus der Verletzung der Fürsorgepflicht der beklagten Partei herrührten.
Der Oberste Gerichtshof ließ die berufungsgerichtliche Entscheidung, mit welcher der Billigkeitsabschlag von 50% auf 20% verringert worden war, somit in Rechtskraft erwachsen.