Kuen

Vertragliche Schlechterstellung: Keine Pflicht zur Kostenreduktion (OLG)

Schon vor rund zehn Jahren konnte Susanne Kuen beim Obersten Gerichtshof durchsetzen, dass eine vertragliche Schlechterstellung zur Eigenkündigung unter Wahrung des Ausgleichsanspruches berechtigt. Nun gelang eine bedeutende Festigung in der Weise, dass Tankstellenpächter zur Erhaltung der Rentabilität nicht die Eigenleistung erhöhen müssen (OLG Wien 2018).


Eine Pächterin führte mehrere Jahre lang eine Tankstelle mit einer Öffnungszeit von 24 Stunden. Mit einem wöchentlichen persönlichen Zeitaufwand von etwa 20 Stunden pro Woche konnte die Pächterin ein zufriedenstellendes Betriebsergebnis erwirtschaften. Das änderte sich massiv, als auf Initiative der Mineralölgesellschaft die Öffnungszeiten auf 05:00 bis 24:00 Uhr eingeschränkt wurden und die Tankstelle aber zwischen 22:00 und 24:00 und 05:00 und 06:00 in Doppelbesetzung geführt werden musste. Die Einschränkung der Öffnungszeit war daher für die Pächterin – wie auch der gerichtlich bestellte Sachverständige feststellte – „kostenneutral“. Die in den Stunden nach Mitternacht vor allem im Folgemarkt durch eine nahe Diskothek und mit Spielautomaten erzielten Einnahmen fehlten ihr allerdings.


Aufgrund des nun negativen Betriebsergebnisses verlangte die Pächterin die Gewährung eines entsprechenden Betriebskostenzuschusses. Wie so oft in solchen Fällen hieß es al-lerdings, dass man das Gesamtjahr abwarten müsse und man im Frühjahr des nächsten Jahres allenfalls rückwirkend einen Zuschuss bezahlen würde. Die Pächterin entschloss sich daher nach Rücksprache mit Susanne Kuen den Vertrag zu kündigen. Gemäß § 24 Absatz 3 Zif. 1 entsteht bei Eigenkündigung ein Ausgleichsanspruch unter anderem dann, wenn der Pächter aus einem Grund kündigt, welcher der Mineralölgesell-schaft zurechenbar ist. Solche Gründe sind beispielsweise die vertragliche Schlechterstellung oder mangelnde Rentabilität eines Tankstellenvertrages.

Da die Mineralölgesellschaft außergerichtliche Verhandlungen ablehnte, musste Klage eingebracht werden. Das eingeholte betriebswirtschaftliche Sachverständigengutachten bestätigte die erheblichen Umsatz- und Ergebnisrückgänge, stellte aber auch fest, dass die Pächterin schon jahrelang um etwa EUR 20.000 jährlich höhere Personalkosten als nach Meinung des Sachverständigen erforderlich gehabt hätte. Bei einer entsprechenden Reduktion der Personalkosten wäre der Betrieb weiterhin rentabel gewesen, so der Sachverständige.


Die Rechtsvertretung der Mineralölgesellschaft basierte die Abwehr der Klage daher unter anderem daher darauf, dass die Pächterin als Gegenmaßnahme Personalkosten hätte einsparen und damit ihre Eigenleistung hätte erhöhen müssen. Damit wäre – so das Vorbringen der beklagten Partei – der Tankstellenbetrieb weiterhin rentabel gewesen, sodass die Kündigung der Mineralölgesellschaft nicht zurechenbar sei und die Ausgleichsansprüche folglich abzuweisen seien.


Susanne Kuen argumentierte hingegen erfolgreich, dass aufgrund der bestehenden Judi-katur allein die finanzielle Schlechterstellung aufgrund der Vertragsänderung zur Kündi-gung unter Wahrung des Ausgleichsanspruches berechtige, ohne dass zu prüfen wäre, ob der Pächterin Kosteneinsparungen zumutbar wären.

Das Erstgericht gab daher auf dieser Basis der Klage dem Grunde nach statt. Die dagegen seitens der Mineralölgesellschaft erhobene Berufung blieb erfolglos, sodass die Zuerkennung dem Grunde nach in Rechtskraft erwuchs. An sich wäre danach noch ein Verfahren über die Höhe der Ansprüche zu führen gewesen, doch entschied sich die Mineralölgesellschaft die Forderungen der Klägerin ohne weiteres Verfahren prompt zu erfüllen.

06/2018