Fristlose Auflösung durch Pächterin wegen Provisionskürzung (OGH)
OGH 9 ObA 35/09a v. 03.03.2010
Eine Pächterin übernahm die Führung einer Tankstelle zu Vertragsbedingungen, welche neben einer vertraglich fixierten Basisprovision auch eine “bis auf jederzeitigen Widerruf” gewährte Sonderprovision enthielten. Diese wurde plötzlich um rund EUR 5.000,00 monatlich gekürzt. Susanne Kuen betreute die fristlose Vertragsauflösung seitens der Pächterin und konnte sowohl Ausgleichsansprüche als auch Nachzahlung der Sonderprovision erfolgreich durchsetzen.
Ungefähr zwei Jahre nach Vertragsabschluss wurde seitens der Konzernmutter ein rigoroser Sparkurs verordnet. Zunächst versuchte der Gebietsvertreter die Pächterin zu einer einvernehmlichen Halbierung der Sonderprovision rückwirkend ab Jahresbeginn zu überreden. Als die Pächterin die Zustimmung verweigerte, berief sich die Mineralölgesellschaft auf das ihr laut Vereinbarungstext zustehende jederzeitige Widerrufsrecht und kürzte die Sonderprovision um rund.
Da die Pächterin selbstverständlich weiterhin die vereinbarte Öffnungszeit einhalten und das gesamte Leistungsspektrum bieten musste, erwirtschaftete der Tankstellenbetrieb durch diese finanzielle Maßnahme ein erheblich negatives Ergebnis. Die Pächterin nahm mit unserer Kanzlei Kontakt auf und gemeinsam wurde folgende Strategie beschlossen: Zunächst wurde die Mineralölgesellschaft aufgefordert, die Kürzung der Sonderprovision zurückzunehmen. Nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist wurde der Tankstellenvertrag fristlos aufgelöst. Die Verantwortlichen der Mineralölgesellschaft waren außer sich und drohten mit einer Schadenersatzklage. Eine solche wurde dann jedoch nicht eingebracht.
Stattdessen klagte Susanne Kuen für ihre Mandantin erfolgreich auf Nachzahlung der gekürzten Sonderprovision sowie auf Zuerkennung des Ausgleichsanspruches.
Der Klageschrift folgend erachtete das Erstgericht die Kürzung der Sonderprovision – trotz Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs – als rechtswidrig. Denn diese Maßnahme führte zu drastischen finanziellen Folgen für die Klägerin, welche den Rahmen des Zumutbaren jedenfalls sprengten. Die Ausübung des – prinzipiell zulässigen – einseitigen Gestaltungsrechtes – erfolgte daher nicht rechtswirksam.
Weiters bejahte das Erstgericht das Vorliegen einer begründeten Eigenkündigung durch die Klägerin, sodass es auch den Ausgleichsanspruch zusprach.
Die Mineralölgesellschaft erhob gegen dieses Urteil selbstverständlich Berufung. An sich wären die Erfolgschancen der Mineralölgesellschaft in diesem Fall als nicht besonders hoch einzustufen gewesen. Zum Vorteil gereichte der Mineralölgesellschaft jedoch, dass in einem anderen Verfahren hinsichtlich der einseitigen Kürzung der Sonderprovision durch dieselbe Mineralölgesellschaft – das nicht von unserer Kanzlei geführt wurde -, gerade dieses Oberlandesgericht die Rechtsmeinung vertreten hatte, dass die Provisionskürzung zulässig gewesen sei. Im Rahmen der Berufungsbeantwortung gelang es Susanne Kuen aber, das für die Klägerin günstige Ersturteil erfolgreich zu verteidigen.
Das Oberlandesgericht gab der Berufung der Mineralölgesellschaft nicht Folge und bestätigte somit die Entscheidung des Erstgerichtes. Der Oberste Gerichtshof wies die von der Mineralölgesellschaft dagegen erhobene Revision als unzulässig zurück. Das Ersturteil wurde damit rechtskräftig.
Susanne Kuen