Kuen

Ausgleichsansprüche für Stadt-Tankstelle über EUR 400.000,00 (OLG)

Für eine städtische Tankstelle konnte Susanne Kuen Ausgleichsansprüche für den Treibstoffvertrieb und den Folgemarkt in Höhe von mehr als EUR 400.000,00 erwirken (OLG Wien 2014).

 

Eine langjährige Pächterin wollte eine Vertragsänderung nicht akzeptieren, sodass die Mineralölgesellschaft die Kündigung aussprach. Diese kam der Mineralölgesellschaft sehr teuer.

 

Obwohl der Konzern von Anfang an akzeptierte, dass ein Ausgleichsanspruch für den Treibstoffvertrieb aufgrund der Art der Vertragsbeendigung prinzipiell entstanden war, wurde hierfür nicht einmal eine Teilzahlung geleistet. Gegen die Entstehung des Ausgleichsanspruches für den Folgemarkt wehrte sich der Mineralölkonzern zur Gänze.

 

Zunächst mussten die Gerichte also davon überzeugt werden, dass der Mandantin im klagegegenständlichen Sachverhalt auch für die Shop-, Gastro- und Waschumsätze ein Ausgleichsanspruch zustand. Die Mineralölgesellschaft akzeptierte den Ausgleichsanspruch für den Folgemarkt erst, als dieser auch durch den Obersten Gerichtshof bestätigt wurde.

 

Im weiteren Verfahren waren dann vor allem die Höhe des Provisionsäquivalents sowie die Höhe des Billigkeitsabschlags strittig. Das Provisionsäquivalent muss für den Folgemarkt anhand der Geschäftsdaten berechnet werden, weil hierfür keine Provision gezahlt wird. Hierfür werden vom Bruttoverdienst bestimmte Betriebskosten abgezogen. Das Gutachten des vom Gericht bestellten Sachverständigen bestätigte im Wesentlichen die durch unsere Kanzlei bereits vor Prozessbeginn vorgenommene Berechnung.

 

Auch hinsichtlich der Verhinderung eines Billigkeitsabschlags war die Klage erfolgreich. Denn in der Tankstellenbranche wird – im Vergleich zu anderen Branchen – oft ein sehr hoher Abschlag vorgenommen: mit dem Hinweis auf hohe Investitionskosten der Mineralölgesellschaft oder der guten Lage der Tankstelle wird der Ausgleichsanspruch damit um bis zu 50% reduziert.

Das Erstgericht folgte jedoch auch hinsichtlich des Billigkeitsabschlags der Argumentation Susanne Kuens, nahm keinen Billigkeitsabschlag vor und sprach der klagenden Partei die Ausgleichsansprüche jeweils im Höchstbetrag zu. Die dagegen erhobene Berufung der Mineralölgesellschaft blieb erfolglos, sodass das Urteil mittlerweile rechtskräftig ist.

 

Der zugesprochene Betrag war zuzüglich Kostenersatz und Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinsatz p.J. seit dem Forderungsschreiben zu leisten. Allein an Zinsen musste die beklagte Mineralölgesellschaft in Anbe­tracht des zugesprochenen Betrags und der langen Verfahrensdauer mehr als EUR 200.000,00 zahlen.

 

Susanne Kuen

Erstveröffentlichung: 03/2014
aktualisierte Fassung: 05/2015