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Die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen

Verträge können auf die Erbringung einer einmaligen Leistung gerichtet sein (sogenannte Zielschuldverhältnisse) oder auf die Erbringung einer längerfristigen Leistung. Solche Dauerschuldverhältnisse sind beispielsweise Arbeits- und Bestandverträge, aber auch Vertriebsverträge. Für die Auflösung solcher Dauerschuldverhältnisse gelten besondere Regeln.


Ein Dauerschuldverhältnis kann auf drei Arten beendet werden: erstens durch Vereinbarung (bereits im Vertrag vereinbarte Befristung; einvernehmliche Auflösung), zweitens durch die Ausübung eines Gestaltungsrechtes (zB ordentliche Kündigung, vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund) und drittens durch den Eintritt eines bestimmten Ereignisses (zB Tod oder Konkurs einer Vertragspartei).


Von einer ordentlichen Kündigung spricht man dann, wenn eine Partei den Vertrag unter Einhaltung der vereinbarten oder gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist beendet. Eine solche Kündigung hat meist auch zu einem bestimmten Kündigungstermin (zB “zum Ende eines Quartals”; “zum Ende eines Kalendermonats”) zu erfolgen. Die Kündigung bedarf keiner Begründung, sollte aus Beweisgründen aber jedenfalls schriftlich erfolgen.

Eine vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund ist dann rechtmäßig, wenn ein derart wichtiger Grund vorliegt, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Beispiele hierfür sind die Verletzung wichtiger Vertragsbestimmungen, Vertrauensbruch oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Vertragspartner. 


Die Auflösung aus wichtigem Grund muss ausdrücklich erklärt werden und hat sofortige Wirkung.

Löst eine Vertragspartei den Vertrag vorzeitig auf, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, oder kündigt sie den Vertrag unter Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Kündigungsbestimmungen, kann die andere Vertragspartei die Erfüllung des Vertrages oder Schadenersatz verlangen.


Das Handelsvertretergesetz normiert zwingend bestimmte Kündigungsfristen. Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann im ersten Vertragsjahr unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gelöst werden. Pro weiterem Vertragsjahr steigt die Kündigungsfrist um ein Monat, sodass ab dem angefangenen sechsten Vertragsjahr nur unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden kann. Die Vereinbarung kürzerer Fristen ist unwirksam. Werden längere Fristen vereinbart, darf die vom Unternehmer einzuhaltende Frist nicht kürzer als die vom Handelsvertreter einzuhaltende Frist sein.