Kuen

Eigenkündigung wegen drohender Nachteile (OGH)

OGH 1 Ob 275/07h v. 30.09.2008

 

In dieser Entscheidung nahm der Oberste Gerichtshof auf Betreiben Susanne Kuens erstmals zu den Voraussetzungen für die Zuerkennung des Ausgleichsanspruches bei einer Eigenkündigung des Handelsvertreters aus dem Unternehmer zurechenbaren Gründen Stellung. Sowohl Erst- als auch Berufungsgericht hatten die Klage abgewiesen, die außerordentliche Revision Susanne Kuens führte jedoch zu einem für die gesamte Handelsvertreterbranche richtungsweisenden positiven Entscheidung.

 

Der Kläger betrieb bis Jahresende 2004 eine Tankstelle auf Grundlage eines Vertrages, welcher der Mineralölgesellschaft die Möglichkeit einräumte, die Tankstelle von Selbstbedienung auf Bedienung umzustellen.

Die Beklagte teilte dem Kläger zu Jahresanfang 2004 den Beschluss mit, die Tankstelle per 2005 auf eine Bedienungstankstelle umzurüsten, und bot auch eine Änderung der Vertragsbedingungen an. Bei gleich bleibenden Umsätzen wäre mit einem Rückgang des Betriebsergebnisses um rund EUR 1.800,00 zu rechnen gewesen, obwohl sich der Arbeitsaufwand des Klägers infolge der Bedienpflicht erheblich erhöht hätte. Der Kläger kündigte daher den bestehenden Vertrag, weil er andernfalls die Tankstelle ab 2005 als Bedienungstankstelle zu den noch schlechteren bestehenden Vertragsbedingungen hätte führen müssen.

 

Das Erstgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht habe nachweisen können, dass ihm aus der Umrüstung der Tankstelle ein erheblicher Nachteil erwüchse, der nach vernünftiger kaufmännischer Betrachtung eine Kündigung nahe legen würde.  Das Oberlandesgericht Wien bestätigte dieses Urteil und ließ die Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) nicht zu. In einem solchen Fall, kann der OGH nur im Wege einer sogenannten „außerordentlichen Revision“ angerufen werden, doch muss dieser zunächst davon überzeugt werden, dass eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung oder eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt. Laut Statistik werden pro Jahr nur etwa 15% der ao. Revisionen zugelassen (Anwaltsblatt 2009, 16).

 

Susanne Kuen konnte sowohl die  Zulassung der ao. Revision als auch die Stattgebung der Klage erwirken. In seiner Entscheidung kam der OGH zu folgendem Ergebnis:

 

Der Kläger wurde durch die (vertraglich zulässige) Entscheidung der Beklagten hinsichtlich der Umrüstung auf eine Bedienungsstation vor die Situation gestellt, eine – durchaus absehbare und nicht unwahrscheinliche – Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage hinnehmen zu müssen. Schließlich hätte – unter Annahme gleichbleibender Treibstoffabsätze – die Erhöhung des an die Beklagte zu zahlenden Pachtzinses die gebotenen höheren Provisionssätze mehr als kompensiert, sodass insgesamt ein „Verlustgeschäft” abzusehen war.

Einem „vernünftigen, billig und gerecht denkenden” Handelsvertreter, so der OGH, war bei der sich bietenden Sachlage im Jahr 2004 auch unter Bedachtnahme darauf, dass die Entscheidung einigermaßen rasch getroffen werden musste, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zumutbar. Die Eigenkündigung erfolgte daher aus der Beklagten zurechenbaren Gründen, sodass dem Kläger ein Ausgleichsanspruch zuzuerkennen war.

 

Susanne Kuen