Kuen

Eigenkündigung wegen Gewinnrückgangs (OGH)

OGH 3 Ob 114/13f v. 21.08.2013


Eine Pächterin kündigte nach über dreißig Jahren Tätigkeit den Tankstellenvertrag, weil die von der Mineralölgesellschaft vorgenommene Änderung des Geschäftskonzepts zu einem Gewinnrückgang von rund EUR 1.000,00 pro Monat geführt hatte. Susanne Kuen konnte in diesem bis zum Obersten Gerichtshof geführten Verfahren erfolgreich die Zuerkennung von Ausgleichsansprüchen durchsetzen.


Viele Tankstellenpächter sind mit ihrer Situation nicht zufrieden. Dennoch zögern sie, das Vertragsverhältnis zu beenden, weil sie befürchten, dann keinen Ausgleichsanspruch zu erhalten. Tatsächlich steht der Ausgleichsanspruch bei Kündigung durch den Tankstellenpächter auch dann zu, wenn die Kündigung aus Gründen erfolgt, welche der Mineralölgesellschaft zurechenbar sind.

Die jahrelange Praxis zeigt, dass Mineralölgesellschaften regelmäßig die Ansicht vertreten, dass es keinen ihnen zurechenbaren Grund geben kann, der bei Eigenkündigung zur Fälligkeit des Ausgleichsanspruches führen könnte. Dass dem nicht so ist, mussten die Mineralölgesellschaften in von Susanne Kuen geführten Verfahren schon mehrfach zur Kenntnis nehmen.


Der Geschäftsgewinn der Pächterin war durch die Änderung des Geschäftskonzepts von rund 4.500 EUR auf rund 3.500 EUR monatlich vor Steuern gesunken. Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, dass die Kündigung nicht von der beklagten Partei veranlasst worden sei, weil die Klägerin der Konzeptumstellung zugestimmt habe. Überdies sei die Kündigung durch die klagende Partei bereits drei Monate nach Fertigstellung des Umbaus erfolgt. Ein vernünftig und billig denkender Handelsvertreter hätte jedoch aufgrund des vorhersehbaren großen Kundenschichtwechsels einerseits mit anfänglichen Verlusten gerechnet und andererseits eine längere Umstellungsphase eingeplant. Ihre Motivation zur Kündigung sei im Grunde nur darin gelegen, dass sie nicht mit Schulden in Pension habe gehen wollen. Der Umbau habe nur indirekt ein auslösendes Ereignis für den endgültigen Kündigungsentschluss geliefert.


Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung war erfolgreich: Das Berufungsgericht übernahm die Argumentation Susanne Kuens , wonach die Konzeptumstellung der beklagten Mineralölgesellschaft zurechenbar sei und die Klägerin in Anbetracht des durch die Konzeptumstellung verursachten Gewinnrückgangs aus einem der Mineralölgesellschaft zurechenbaren Grund gekündigt habe, sodass ihr Ausgleichsansprüche zuzuerkennen seien.


Während die beklagte Partei den Ausgleichsanspruch weiters damit abzuwehren versuchte, dass die Konzeptumstellung zu lange vor der Kündigung erfolgt sei, um damit den Ausgleichsanspruch rechtfertigen zu können, wies das Erstgericht den Anspruch unter anderem mit der Begründung ab, dass die Kündigung zur früh erfolgt sei, um einen Ausgleichsanspruch auszulösen (die Klägerin hätte eine längere Umstellungsphase einplanen müssen). Susanne Kuenkonnte auch diese beide Argumentationslinien erfolgreich entkräften, denn das Berufungsgericht erteilte beiden Rechtsmeinungen eine Absage.


Die Mineralölgesellschaft erhob gegen dieses Urteil eine außerordentliche Revision an den obersten Gerichtshof – jedoch erfolglos:


“Im vorliegenden Fall geht bereits aus den erstgerichtlichen Feststellungen mit ausreichender Deutlichkeit hervor, dass die Vertragskündigung durch die Klägerin – anders als die beklagte Partei meint – im Zusammenhang mit der durch die Umgestaltung geschaffenen wirtschaftlichen Situation stand; die Umgestaltung war wiederum auf die Vorgaben der beklagten Partei zurückzuführen. Zweifellos ist einem Tankstellenpächter ein Aufrechterhalten des Pachtvertrags zumutbar, wenn er nur vorübergehend mit wirtschaftlich noch vertretbaren Umsatzrückgängen rechnen muss. Es muss ihm aber auch zugestanden werden, dass er schon frühzeitig auf eine gravierend negative Entwicklung seiner wirtschaftlichen Situation reagiert, wenn sich abzeichnet, dass diese Entwicklung nicht nur vorübergehend bestehen wird; in diesem Zusammenhang muss er auch die Möglichkeit einer Kündigung des Vertrags ins Auge fassen. Im vorliegenden Fall war nach den Feststellungen die Tankstelle im Zeitraum vom Umbau bis zur Kündigung unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen „nicht in dem ursprünglichen Ausmaß“ gewinnbringend zu führen. Im Vergleich der Monate August bis November 2007 zu den entsprechenden Monaten des Jahres 2008 ist der Gewinn im Schnitt um 21 % gesunken, von durchschnittlich 4.500 EUR Gewinn auf durchschnittlich 3.500 EUR monatlich, jeweils vor Steuern. Diese Entwicklung stand nicht im Zusammenhang mit der künftig zu befürchtenden Konkurrenzsituation mit weiteren Tankstellen, sondern – wie erwähnt – im Zusammenhang mit den Vorgaben der beklagten Partei.” so der OGH.


Susanne Kuen