Kuen

Eigenkündigung wegen Nichteinhaltung von Zusagen: Ausgleichsansprüche (OLG)

Ein Pächter löste auf mündliche Anordnung der Mineralölgesellschaft hin den Betrieb seiner Servicehalle auf, weil der Tankstellenshop erheblich hätte erweitert werden sollen. Aufgrund der Nichteinhaltung dieser und weiterer Ankündigungen kündigte der Pächter den Tankstellenvertrag. Susanne Kuen konnte auch in diesem Fall einer Eigenkündigung Ausgleichsansprüche erfolgreich durchsetzen (OLG Wien 2012).

Die Mineralölgesellschaft plante die Vergrößerung der Tankstelle, wobei die bislang für Reparaturarbeiten und Reifenwechsel genützte Servicehalle einem größeren Shop weichen sollte. Mitarbeiter der Mineralölgesellschaft forderten den Pächter mitten in der Reifensaison auf, die Servicehalle zu schließen. Dieser musste daher seine Kunden veranlassen, die gelagerten Reifen abzuholen, die Maschinen verkaufen und die Servicemitarbeiter kündigen.

Zwischenzeitlich hatte es sich die Mineralölgesellschaft aber offenbar anders überlegt und führte den Umbau doch nicht durch. Dem Pächter fehlten aber die mit der Servicehalle bislang erwirtschafteten Erträge, ohne dass diese durch einen größeren Shop wett gemacht worden wären. Weiters wurde der Pächter bezüglich einer neuen Autowaschanlage hingehalten. Der – mittlerweile durch unsere Kanzlei betreute – Pächter wollte auf diese Weise nicht länger für den Konzern arbeiten. Nach Rücksprache mit Susanne Kuen entschloss er sich daher den Tankstellenvertrag zu kündigen.

Wie nicht anders zu erwarten war, weigerte sich die Mineralölgesellschaft dem außergerichtlichen Forderungsschreiben Folge zu leisten. Im Gerichtsverfahren bestritt die Mineralölgesellschaft heftig, die Schließung der Servicehalle veranlasst und einen Umbau zugesagt zu haben. Susanne Kuen konnte das Erstgericht jedoch vom Gegenteil überzeugen, sodass das Erstgericht der Klage dem Grunde nach stattgab. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte diese Entscheidung:

„Anlass für die Kündigung des gegenständlichen Vertragsverhältnisses durch den Kläger waren der Beklagten zurechenbare Umstände im Sinne der obigen Ausführungen. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen kam es zum wirtschaftlichen Niedergang der Tankstelle unter anderem deswegen, weil die Beklagte dem Kläger den Auftrag erteilte, die Servicehalle zu schließen, ohne dass in der Folge der angekündigte Umbau der Tankstelle erfolgte, sowie in der Nichtinvestition in die neue Waschanlage durch die Beklagte bis zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs seitens des Klägers. Diese konkreten Umstände in Verbindung mit dem eingeführten Franchise-Konzept führten zum wirtschaftlichen Niedergang der Tankstelle des Klägers. Ausgehend von dieser Sachlage war dem Kläger die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar. Die Vertragskündigung durch den Kläger erfolgte daher „ausgleichswahrend“ im Sinn von § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG.“

Susanne Kuen

Erstveröffentlichung: 03/2013; aktualisierte Fassung: 08/2015