Kuen

Fristlose Vertragsauflösung wegen Fristversäumnis (OGH)

OGH 9 ObA 124/06k v. 01.02.2007


Eine Mineralölgesellschaft löste einen Tankstellenvertrag fristlos auf, weil die Bank einen Bankeinzug rückgeleitet hatte und die Pächterin die Summe außerhalb der Banköffnungszeiten nicht in bar aufbringen konnte. Susanne Kuen konnte die Rechtswidrigkeit dieser fristlosen Vertragsauflösung – und somit Ausgleichsanspruch und Schadenersatz – in dem bis zum Oberste Gerichtshof geführten Verfahren erfolgreich durchsetzen.


Tankstellenagenturverträge können einseitig durch ordentliche Kündigung oder durch fristlose Auflösung aus wichtigem Grund beendet werden. Letztere ist nur dann rechtmäßig, wenn ein derart wichtiger Grund vorliegt, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Beispiele hierfür sind die Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen oder Vertrauensbruch.


Löst eine Vertragspartei den Vertrag fristlos auf, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, kann die andere Vertragspartei die Erfüllung des Vertrages oder Schadenersatz verlangen. Auch der Ausgleichsanspruch steht in diesem Fall zu. Erste und zweite Instanz sprachen der Klägerin den Ausgleichsanspruch und Schadenersatz dem Grunde nach zu. Die dagegen seitens der Beklagten erhobene außerordentliche Revision wies der Oberste Gerichtshof als unzulässig zurück.

In seiner Begründung bestätigte der Oberste Gerichtshof, dass die Verletzung einer wichtigen Vertragsbestimmung allein nicht ausreicht, um eine fristlose Vertragsauflösung zu rechtfertigen. Vielmehr ist eine fristlose Vertragsauflösung nur dann rechtmäßig, wenn dem auflösenden Teil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist unter Berücksichtigung der Eigenart des Schuldverhältnisses, des gesamten Verhaltens des Vertragspartners und der Interessen beider Vertragsteile nicht zugemutet werden kann.


Ausdrücklich hielt der OGH fest, dass nicht jeglicher Fehler im Zusammenhang mit der vereinbarten Abwicklung einer Tageslosung sogleich zur sofortigen Auflösung des Tankstellenagenturvertrages berechtigen würde. In diesem Zusammenhang wies der OGH auch auf die jahrelang bestehende und funktionierende Vertragsbeziehung hin. 

Fristlose Vertragsauflösungen seitens des Unternehmers (der Mineralölgesellschaft) unterliegen somit einer strengen Prüfung. Liegt demnach ein wichtiger Grund nicht vor, weil insbesondere die Vertragsfortführung sehr wohl zumutbar gewesen wäre, erfolgte die fristlose Vertragsauflösung rechtswidrig und der Handelsvertreter (der Tankstellenpächter) hat Anspruch auf Schadenersatz und Ausgleichszahlung.


Susanne Kuen