Kuen

Kartellrechtswidriger Tankstellenvertrag: Bußgeldzahlung

Als Folge eines von Susanne Kuen beim Kartellgericht eingebrachten Antrags gegen die A1 Tankstellenbetrieb GmbH auf Feststellung der Kartellrechtswidrigkeit des Tankstellenvertrages, beantragte der Kartellanwalt die Verhängung einer Bußgeldzahlung. Diese wurde seitens des Kartellgerichts mit EUR 70.000 festgesetzt.

 

Eine Pächterin zweier A1 Tankstellen erlitt innerhalb eines Jahres – anstelle des in Aussicht gestellten Geschäftsgewinns in Höhe von rund EUR 40.000 – einen Geschäftsverlust von rund EUR 30.000. Neben der Realitätsferne der beiden Geschäftspläne stellte die äußerst komplizierte Abrechnung des Treibstoffvertriebs ein weiteres Problem dar.


Während die Pächter zwar laut Vertragstext als Eigenhändler tätig waren und somit die Lieferungen bezahlen mussten, zog die A1 Tankstellenbetrieb GmbH die Treibstoffumsätze täglich vom Konto der Pächter ein und rechnete diese Einzüge auf die Treibstoffrechnungen an. Die A1 Tankstellenbetrieb GmbH bestimmte die Verkaufspreise und leistete an die Pächter eine fixe „Händlerspanne“ pro verkauftem Liter.


Die A1 Tankstellenbetrieb GmbH hatte die Illusion, mit dieser Konstruktion die Zahlung von Ausgleichsansprüchen vermeiden zu können. Da der Ausgleichsanspruch ein gesetzlicher Anspruch ist, der bei handelsvertreterähnlicher Eingliederung auch Eigenhändlern zusteht, konnte damit die Entstehung des Ausgleichsanspruches selbstverständlich nicht verhindert werden.


Obwohl die Pächterin beweisen konnte, dass die ausbezahlte Händlerspanne um einen fünfstelligen Eurobetrag unter der vertraglich vereinbarten Händlerspanne lag, verweigerte die A1 Tankstellenbetrieb GmbH eine entsprechende Nachzahlung. Um dieser und anderen Forderungen größeren Nachdruck zu verleihen, brachte Susanne Kuen beim Kartellgericht einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Preisbindung ein. Denn die Bindung eines Eigenhändlers an vom Lieferanten vorgegebene Endverkaufspreise verstößt gegen das Kartellrecht.

Bereits in der ersten Gerichtsverhandlung konnte für die Pächterin ein äußerst zufrieden stellender Vergleich geschlossen. Die finanziellen Ansprüche der konkreten Pächterin waren damit zwar erledigt, doch verfolgte der Kartellanwalt – der von diesem Verfahren informiert worden war – die Kartellrechtswidrigkeit weiter. Die A1 Tankstellenbetrieb GmbH musste sich im Zuge des nachfolgenden öffentlichrechtlichen Verfahrens verpflichten, ihre Verträge durch kartellrechtskonforme Verträge zu ersetzen. Sämtlichen Pächtern wurde daher der Umstieg auf für die Pächter wesentlich vorteilhaftere Agenturhändlerverträge angeboten.


Auch die Steuerzahler profitierten von diesem Verfahren, wurde die A1 Tankstellenbetrieb GmbH doch zur Leistung einer Bußgeldzahlung in Höhe von EUR 70.000 verpflichtet.