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Fachartikel zur Rechtswidrigkeit einer fristlosen Vertragsauflösung (GTS News 1/24)
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Interview in der TankstellenWelt 2024/3
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Rechtsinfo

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Der Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Handelsvertretergesetz ist ein Anspruch des Handelsvertreters (Franchisenehmers/Eigenhändlers/Tankstellenpächters) gegen den Unternehmer (Lieferanten/Mineralölgesellschaft) bei Beendigung des Vertriebsvertrages. Der Anspruch gilt die Wertsteigerung ab, die der Handelsvertreter dem Unternehmer durch den Aufbau/Erweiterung und die Pflege des Stammkundenstocks geschaffen hat.

 

Bei Kündigung durch den Unternehmer ist die Entstehung des Ausgleichsanspruches meist unstrittig. Das Angebot des Unternehmers liegt aber oft weit unter dem bei Gericht durchsetzbaren Betrag. Bei fristlosen Auflösung durch den Unternehmer wird die Zahlung eines Ausgleichsanspruches meist mit der Begründung verweigert, dass die Vertragsbeendigung durch den Handelsvertreter verschuldet worden sei. Wir konnten jedoch schon in vielen solchen Fällen die Zuerkennung von Ausgleichsansprüchen bei Gericht erwirken und hohe Zahlungen für Ausgleichsansprüche und Schadenersatz durchsetzen.

 

Kündigt der Handelsvertreter den Vertrag, wird die Zahlung eines Ausgleichsanspruches insbesondere dann verweigert, wenn aus Gründen gekündigt wird, die beim Unternehmer/der Mineralölgesellschaft liegen. Wir haben zu dieser Gesetzesbestimmung die erste Entscheidung des Obersten Gerichtshofes und zahlreiche weitere klagestattgebende Urteile erwirkt. Aber auch im Falle einer Eigenkündigung aufgrund des Pensionsantritt oder einer Erkrankung ist der Ausgleichsanspruch oft strittig. Wir empfehlen daher dringend, rechtliche Beratung vor Ausspruch der Kündigung in Anspruch zu nehmen.

In den diversen Tankstellenverträgen ist die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Tankstellenpächter einer weiteren Erwerbstätigkeit nachgehen darf, unterschiedlich geregelt. Laut manchen Verträgen besteht eine bloße Meldepflicht, andere Verträge normieren die Einholung einer schriftlichen Genehmigung. Bevor man eine weitere Erwerbstätigkeit beginnt, sollte man seinen Vertrag diesbezüglich jedenfalls genau lesen.

 

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Verträge können auf die Erbringung einer einmaligen Leistung gerichtet sein (sogenannte Zielschuldverhältnisse) oder auf die Erbringung einer längerfristigen Leistung. Solche Dauerschuldverhältnisse sind beispielsweise Arbeits- und Bestandverträge, aber auch Vertriebsverträge. Für die Auflösung solcher Dauerschuldverhältnisse gelten besondere Regeln.

 

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Als Folge des von Susanne Kuen beim Kartellgericht im Jahr 2017 eingebrachten Antrags auf Feststellung der Kartellrechtswidrigkeit des Tankstellenvertrages, beantragte der Kartellanwalt die Verhängung einer Bußgeldzahlung. Diese wurde seitens des Kartellgerichts nun mit EUR…

 

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