Kuen

Zulässigkeit eines Nebenerwerbs

In den diversen Tankstellenverträgen ist die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Tankstellenpächter einer weiteren Erwerbstätigkeit nachgehen darf, unterschiedlich geregelt. Laut manchen Verträgen besteht eine bloße Meldepflicht, andere Verträge normieren die Einholung einer schriftlichen Genehmigung. Bevor man eine weitere Erwerbstätigkeit beginnt, sollte man seinen Vertrag diesbezüglich jedenfalls genau lesen.


Nicht jede Beschränkung, die vertraglich normiert ist,  muss auch tatsächlich wirksam sein. Eine generelle Bestimmung, wonach selbst nicht konkurrenzierende Erwerbstätigkeiten nicht ausgeübt werden dürfen, könnte unter anderem deshalb, weil Tankstellenpächter „freie“ Unternehmer und nicht  weisungsgebundene Arbeitnehmer sind, sittenwidrig und damit unwirksam sein.

Enthält der Vertrag bezüglich anderer Erwerbstätigkeiten zwar kein generelles Verbot, normiert aber die Pflicht, vorab die Zustimmung der Mineralölgesellschaft einzuholen, so darf eine solche Zustimmung aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigert werden.

Wird die Erwerbstätigkeit in einem gesetzlich unzulässigen Ausmaß beschränkt, ist diese Vertragsbestimmung nichtig und damit unbeachtlich. 

Löst eine Mineralölgesellschaft den Tankstellenvertrag wegen Verletzung dieser Bestimmung fristlos auf, so erfolgt die fristlose Vertragsauflösung rechtswidrig. In einem solchen Fall stehen dem Tankstellepächter Ausgleichsanspruch und ein Schadenersatzanspruch für die Dauer der Kündigungsfrist zu.

Die Praxis zeigt, dass sich Mineralölgesellschaften vor allem dann an vertragliche Beschränkungen bezüglich einer Nebentätigkeit erinnern, wenn sie das Vertragsverhältnis aus anderen Gründen beenden wollen und nach einer Möglichkeit suchen, die Ausgleichsansprüche zu sparen. Ob sie damit Erfolg haben, hängt entscheidend vom Willen des Betroffenen ab, sich dagegen zur Wehr zu setzen.